Rechtsprechung
   BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R   

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https://dejure.org/2000,2333
BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R (https://dejure.org/2000,2333)
BSG, Entscheidung vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R (https://dejure.org/2000,2333)
BSG, Entscheidung vom 07. November 2000 - B 2 U 40/99 R (https://dejure.org/2000,2333)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Unfall - Klassenfahrt - Arbeitsunfall - Vernunftwidrig - Gefahrbringend - Gruppendynamischer Prozeß - Urteil - Revision - Entschädigung

  • Judicialis

    SGG § 136 Abs 1 Nr 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b
    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz bei Schülerunfall wegen Mutprobe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2909
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    In einem solchen Fall kann sich der jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb weitaus ungehemmter entfalten, als wenn die jungen Leute auf die Arbeitsplätze der erwachsenen Beschäftigten verteilt werden (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr. 14).

    Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO versicherten Schüler hat der Senat entschieden, daß bei Unfällen, die sich während des erlaubten Aufenthalts der Schüler im Schulbereich ereignen und auf Spielereien beruhen, die haftungsbegründende Kausalität eher zu bejahen ist als bei entsprechenden Unfällen jugendlicher Arbeitnehmer, weil von der Schule gerade in bezug auf den Spiel- und Nachahmungstrieb der Schüler zusätzliche Gefahren ausgehen, die im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes Berücksichtigung finden müssen (BSGE 42, 42, 45 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 26).

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BGHZ 67, 279, 282, 283; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 167).

    Auch der Senat ist bei siebzehnjährigen Versicherten davon ausgegangen, daß ihnen die Reife und das Verantwortungsbewußtsein eines Erwachsenen generell noch fehlt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 14).

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Hierzu gehört auch eine unter schulischer Aufsicht durchgeführte Klassenfahrt (BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO; Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 287/73 - USK 7629; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN).

    Jedoch können auch Umstände bei der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, die sonst grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn diese Umstände durch die Klassenfahrt bedingt sind (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

    In seinem Urteil vom 5. Oktober 1995 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 34) hat der Senat den Versicherungsschutz während einer Klassenfahrt für die Folgen einer schweren Verletzung bejaht, die ein fünfzehnjähriger Schüler im Anschluß an eine im gemeinsamen Schlafraum veranstaltete nächtliche "Handtuchschlacht" und Rangelei durch einen Mitschüler erlitt.

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO versicherten Schüler hat der Senat entschieden, daß bei Unfällen, die sich während des erlaubten Aufenthalts der Schüler im Schulbereich ereignen und auf Spielereien beruhen, die haftungsbegründende Kausalität eher zu bejahen ist als bei entsprechenden Unfällen jugendlicher Arbeitnehmer, weil von der Schule gerade in bezug auf den Spiel- und Nachahmungstrieb der Schüler zusätzliche Gefahren ausgehen, die im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes Berücksichtigung finden müssen (BSGE 42, 42, 45 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 26).

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BGHZ 67, 279, 282, 283; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 167).

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 50/76
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Zwar besteht Versicherungsschutz nicht schlechthin während der gesamten Dauer der Klassenfahrt für jedwede Betätigung der Reiseteilnehmer (BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - USK 7711).

    Der Senat hat vielmehr - ohne Anwendung einer schematischen Altersbegrenzung - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungssamtes (RVA) stets insbesondere berücksichtigt, ob durch unzureichende Beaufsichtigung oder sonstige Versäumnisse der Betriebsleitung die Jugendlichen in die Lage versetzt wurden, sich bei leichtsinnigen Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen (s RVA AN 1906, 509; RVA EuM 19, 127; 22, 3; BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF; BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - USK 7711; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 RdNr 167; Keller in Hauck, SGB VII, § 8 RdNr 147; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 8 RdNr 271).

  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79

    Tätliche Streitigkeiten zwischen Schülern - Versicherungsschutz - Schulbesuch

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    So hat der Senat es als typisches Gruppenverhalten gewertet, daß Schüler bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und ihr Verhalten hierbei in eine Rangelei, sogar Schlägerei hineingleitet, die dann unmittelbar zu auch von dem Schädiger nicht von Anfang an beabsichtigten Handlungen und sich daraus ergebenden Verletzungen führt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48).

    Auch der Senat ist bei siebzehnjährigen Versicherten davon ausgegangen, daß ihnen die Reife und das Verantwortungsbewußtsein eines Erwachsenen generell noch fehlt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 14).

  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BGHZ 67, 279, 282, 283; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 167).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Das Gruppenerlebnis auf Klassenfahrten führt erfahrungsgemäß vor allem dann, wenn sich die Disziplin während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen lockert, häufig zu übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen (vgl BGH VersR 1987, 781, 782); Neckereien und Rangeleien aus nichtigem Anlaß können eine unverhältnismäßige Schärfe erhalten und plötzlich zu an sich nicht gewollten Reaktionen und in deren Folge zu Verletzungen führen.
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 114/75
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Allerdings ist der Schutzbereich der "Schülerunfallversicherung" enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (stRspr des Senats, zB BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn 22 und 34 mwN).
  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 150/70

    Verteilung der Entschädigungslast nach Reichsversicherungsordnung (RVO). -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Er richtet sich, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrer Entstehungsgeschichte (s BSGE 35, 207, 210 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO) ergibt, nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
  • BSG, 31.03.1976 - 2 RU 287/73
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
    Hierzu gehört auch eine unter schulischer Aufsicht durchgeführte Klassenfahrt (BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO; Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 287/73 - USK 7629; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN).
  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R

    Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

    Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b Alt 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt (stRspr ua BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55 S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris RdNr 15; vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - Juris RdNr 14, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 22; vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - Juris RdNr 16; vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 und vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 13; Linder, WzS 2017, 35) .

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung schon immer betont, dass besondere gruppendynamische Prozesse jeweils zu einer "Steigerung des äußeren Geschehens" führen können (BSG Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - NJW 2001, 2909), sodass mit "unvernünftigem Verhalten" in der Gruppe geradezu gerechnet werden muss (BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7) .

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Schülerunfallversicherung zu typischen gruppendynamischen Prozessen unter Schülern (ua. BSG 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Bei Unfällen in Zusammenhang mit mehrtägigen Klassenfahrten sei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass von der gemeinsamen Unterbringung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen besondere Gefahren ausgingen, die aus dem natürlichen Spieltrieb bzw. dem typischen Gruppenverhalten von Kindern und Jugendlichen resultierten (mit Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R-).

    Jugendtypische gruppendynamische Prozesse, die einen Versicherungsschutz auslösten, bestünden nicht nur in äußeren Handlungsabläufen, sondern lösten auch innere Vorgänge aus, die ihrerseits wieder zu einer Steigerung des äußeren Geschehens führen könnten (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O.).

    In den Fallkonstellationen, die den beiden durch das erstinstanzliche Gericht zitierten höchstrichterlichen Urteilen (B 2 U 40/99 R und B 2 U 41/03 R) zugrunde lägen, habe jedoch jeweils Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII bestanden.

    Anknüpfungspunkt der Wertung ist in zahlreichen vom BSG entschiedenen Fällen regelmäßig die Gefahr, die sich aus dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen oder aus unzureichender Beaufsichtigung ergeben kann (vgl. ausführlich und m.w.N. BSG, Urteile vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris Rn. 17 ff. und vom 26.10.2004,a.a.O., juris Rn. 14 ff.; zuletzt BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R -, juris Rn. 18 ff.).

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und insbesondere bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 19.; BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris, Rn. 19).

    Einen sich steigernden gruppendynamischen Prozess hat das BSG in der Ereigniskette Kabbelei, Drohung des Einschließens, Kontaktaufnahme mit dem Mädchenzimmer, Ankündigung des Hinübersteigens, Hinübersteigen gesehen (BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 22 f.).

    Bei einem 17jährigen Versicherten könne daher - auch im Hinblick auf die Anwesenheit gleichaltriger Mädchen - eine noch typische Unreife angenommen werden, ohne dass weitere Feststellungen im Einzelfall notwendig wären (BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O., juris Rn. 21).

    Ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit wurde vom BSG beispielsweise auch dann bejaht, wenn jugendliche Auszubildende durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt wurden, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppendynamische Prozesse besonderen Gefahren auszusetzen (zusammenfassend BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteile vom 30.09.1970 - 2 RU 150/68 -, juris Rn. 15; vom 21.01.1977 - 2 RU 23/76 -, juris Rn. 18; vom 29.08.1974 - 2 RU 65/74 -, juris Rn. 17; vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 16).

    Gruppendynamische Prozesse bestehen nicht nur in äußeren Handlungsabläufen, sondern lösen auch innere Vorgänge aus, die ihrerseits wieder zu einer Steigerung des äußeren Geschehens führen können (so auch BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 20: Gerade der Zeitraum zwischen der angeordneten Nachtruhe und der tatsächlich eintretenden Ruhe sei im Hinblick auf das gruppendynamische Verhalten "besonders kritisch").

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03

    Voraussetzungen eines versicherten Schulunfalls; Unfall beim Zurücklegen eines

    Ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.11.2000 (Az B 2 U 40/99 R = NJW 2001, 2909) habe die zum Unfall führende Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt gestanden.

    Die Beklagte trägt vor: Die Ausführungen des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) seien nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Im Fall des BSG sei der im Urteil vom 7.11.2000 (aaO) geschilderte gruppendynamische Prozess dadurch geprägt gewesen, dass es unter den Schülern bereits vor dem Unfall zu erheblichen Konflikten gekommen gewesen sei.

    Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Schüler im Fall des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) im Unfallzeitpunkt erst 17 ¼ Jahre alt gewesen sei.

    Er trägt vor: Das SG habe die Grundsätze des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) korrekt auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

    Der Unfallversicherungsschutz ist aber nur bei Tätigkeiten gegeben, die in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt stehen (ausführlich dazu BSG, Urteil v 7.11.2000, aaO).

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 7.11.2000 (aaO) ausführlich dargelegt hat, kann der Versicherungsschutz in solchen Fällen aber dadurch begründet sein, dass sich im Unfall ein besonderer schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess verwirklicht.

    Ein solcher kann auch dann vorliegen, wenn Neckereien, "Kabbeleien" und ähnliche Verhaltensweisen, durch welche der Sachverhalt des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) geprägt war, nicht vorliegen.

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber stets betont, dass in diesem Punkt bei Schülern oder jugendlichen Auszubildenden weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind, die der altersentsprechenden Entwicklung und den durch die Zugehörigkeit zu einem Schul- oder Klassenverband beeinflussten Verhaltensweisen Rechnung tragen (ständige Rechtsprechung seit Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahre 1971; siehe bereits BSGE 42, 42, 44 f = SozR 2200 § 550 Nr. 14 S 27; BSGE 43, 113, 115 = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 59; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - USK 2000-131 = NJW 2001, 2909; zuletzt: BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 29/03
    Ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.11.2000 (Az B 2 U 40/99 R = NJW 2001, 2909) habe die zum Unfall führende Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt gestanden.

    Die Beklagte trägt vor: Die Ausführungen des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) seien nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Im Fall des BSG sei der im Urteil vom 7.11.2000 (aaO) geschilderte gruppendynamische Prozess dadurch geprägt gewesen, dass es unter den Schülern bereits vor dem Unfall zu erheblichen Konflikten gekommen gewesen sei.

    Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Schüler im Fall des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) im Unfallzeitpunkt erst 17 ? Jahre alt gewesen sei.

    Er trägt vor: Das SG habe die Grundsätze des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) korrekt auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

    Der Unfallversicherungsschutz ist aber nur bei Tätigkeiten gegeben, die in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt stehen (ausführlich dazu BSG, Urteil v 7.11.2000, aaO).

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 7.11.2000 (aaO) ausführlich dargelegt hat, kann der Versicherungsschutz in solchen Fällen aber dadurch begründet sein, dass sich im Unfall ein besonderer schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess verwirklicht.

    Ein solcher kann auch dann vorliegen, wenn Neckereien, "Kabbeleien" und ähnliche Verhaltensweisen, durch welche der Sachverhalt des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) geprägt war, nicht vorliegen.

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Unter Zugrundelegung des Urteils des Senats vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - hat es eine schematische Altersbegrenzung abgelehnt und Versicherungsschutz angenommen, weil die "Aktion" des Klägers mit der Videokamera auf dem Sims durchaus als Teil eines gruppendynamischen Prozesses des Spielens und "Jokemachens" auf einer Klassenfahrt zu sehen sei.

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -, NJW 2001, 2909 = USK 2000-131).

    Bei einem 17-Jährigen, der nach erheblichen "Kabbeleien" beim Klettern von Fenster zu Fenster abstürzte, hat er den Versicherungsschutz in dem genannten Urteil vom 7. November 2000 (- B 2 U 40/99 R -, aaO) bejaht.

    Die nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl die Abwägung in dem Urteil des Senats vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -, aaO) bleibt dem LSG als Tatsacheninstanz vorbehalten.

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

    Daher hat der Senat schon immer betont, dass Schüler und andere Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 Buchst b SGB VII) auch bei spielerischen Betätigungen, insbesondere im Rahmen gruppendynamischer Prozesse, umfassenden Versicherungsschutz genießen (BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 76 RdNr 18, vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 38, RdNr 22, vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 RdNr 9 f, vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - NJW 2001, 2909 = juris RdNr 17, vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 S 129 und vom 25.1.1977 - 2 RU 23/76 - BSGE 43, 113, 115 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26; vgl ferner zu Lehrlingen BSG Urteile vom 29.8.1974 - 2 RU 65/74 - USK 74112 = juris RdNr 17 und vom 30.9.1970 - 2 RU 150/68 - USK 70163 = juris RdNr 15) .
  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit wurde bejaht, wenn der Jugendliche durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt wurde, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppendynamische Prozesse besonderen Gefahren auszusetzen (vgl BSG Urteile vom 30.9.1970 - 2 RU 150/68 - juris RdNr 15; vom 25.1.1977 - 2 RU 23/76 - BSGE 43, 113 = SozR 2200 § 550 Nr. 26 = juris RdNr 18; vom 29.8.1974 - 2 RU 65/74 - juris RdNr 17; vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 24 = juris RdNr 16 und vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris RdNr 17) .

    Dem liegt die allgemeine Erfahrung zugrunde, dass junge Menschen einem natürlichen Spieltrieb unterliegen (vgl BSG Urteile vom 25.1.1977 - 2 RU 23/76 - BSGE 43, 113 = SozR 2200 § 550 Nr. 26 = juris RdNr 18; vom 29.8.1974 - 2 RU 65/74 - juris RdNr 17; vom 25.3.1964 - 2 RU 242/61 - SozR Nr. 68 zu § 542 aF RVO = juris RdNr 20 und vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris RdNr 17) .

    Eine schematische Altersgrenze, ab der gruppendynamische Prozesse und unbändiger Spieltrieb nicht mehr zu berücksichtigen wären, kann nicht angenommen werden (vgl BSG Urteile vom 29.8.1974 - 2 RU 65/74 - juris RdNr 17; vom 25.3.1964 - 2 RU 242/61 - SozR Nr. 68 zu § 542 aF RVO = juris RdNr 21; vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris RdNr 17 und vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 RdNr 17) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2006 - L 9 U 77/05

    Anerkennung und Entschädigung eines Schulunfalls als Arbeitsunfall im Sinne der

    Das Ziel einer solchen Klassenfahrt besteht nicht allein darin, "den Schülern neue im nachfolgenden Unterricht verwertbare Eindrücke durch den Besuch einer Stadt oder einer Landschaft zu vermitteln, sondern auch in der Förderung des sozialen Verhaltens in der Gruppe und in Beherrschung und Bewältigung der auf solchen Reisen besonders zum Ausdruck kommenden Gruppendynamik (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2000, Az.: B 2 U 40/99 R).

    Das BSG hat mit dem oben genannten Urteil vom 07. November 2000 (Az.: B 2 U 40/99 R) darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung für den Versicherungsschutz von jugendlichen Arbeitnehmern nicht ohne weiteres die für erwachsene Beschäftigte geltenden Maßstäbe bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung für anwendbar gehalten hat.

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler insbesondere bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2000 - Az.: B 2 U 40/99 R; BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200, § 550 Nr. 14; BGHZE 67, 279, 282 f.).

    So hat es das BSG in dem mit Urteil vom 07. November 2000 (Az.: B 2 U 40/99 R) entschiedenen Fall noch als schülertypisch bewertet, dass der dortige 17-jährige Schüler während einer Klassenfahrt von seinem im 3. Stock gelegenen Zimmer versucht hat, vom Fenster seines Zimmers in das 1.20 m entfernte Fenster eines anderen Zimmers, in dem sich Mitschüler befanden, zu gelangen, wobei er abstürzte und sich schwer verletzte.

    Zu derartigen Verhaltensweisen hat das BSG bereits ausgeführt, dass einerseits jeder Schüler unabhängig von seinen Charaktereigenschaften in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung versichert ist und dass zum Anderen gerade ein überdurchschnittlich spontan und waghalsig handelnder Schüler durch Gruppenzwänge besonders beeinflussbar ist, weil bei ihm das rationale Abwägen eine geringere Rolle spielt als bei einem durchschnittlich veranlagten Schüler (Urteil vom 07. November 2000, Az.: B 2 U 40/99 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - L 6 U 4904/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

    Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Einführungsseminar zu einem Freiwilligen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2020 - L 3 U 4/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 - L 3/9 U 462/01

    Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Wegeunfall; Erforderlichkeit

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 5/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2006 - L 9 U 75/05
  • LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
  • LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 154/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 219/09

    Schulunfall - Klassenfahrt - innerer Zusammenhang - Mofafahrt - Aufsichtspflicht

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2017 - L 6 U 85/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Abweg - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Osnabrück, 03.04.2014 - S 19 U 103/12

    Anerkennung eines Unfalls in der Schultoilette als Arbeits-/Schulunfall im Sinne

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2001 - L 5 U 115/99

    Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei selbst verschuldetem

  • SG Köln, 30.09.2009 - S 16 U 126/07

    Sturz eines ständiger Aufsicht bedürftigen, behinderten Schülers aus einem

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